Richter am Bundesfinanzhof lehnen grunderwerbsteuerliche Privilegierung ab, wenn Zielgesellschaft erst Monate vor Vermögensübertragung etabliert wurde – Neugründungs-Ausnahme gilt nur bei zeitgleicher Entstehung.
Der Bundesfinanzhof entschied in einem am 21. Mai 2025 verkündeten Urteil (Aktenzeichen II R 31/22) gegen eine Kommune, die ihre Tochter-GmbH von Grunderwerbsteuer befreien wollte. Die Münchner Richter machten deutlich: Wer § 6a GrEStG anwenden will, muss bei Umstrukturierungen auf bereits existierende Rechtsträger die volle Fünfjahresfrist nachweisen – selbst wenn man die Zielgesellschaft selbst kurz zuvor ins Leben gerufen hat.
Der Fall: Eine Kommune etablierte im Frühjahr 2015 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft. Noch im selben Jahr – konkret acht Monate nach Gründung – transferierte sie einen Regiebetrieb samt Immobilie in diese Struktur. Die Konstruktion: Ausgliederung zur Aufnahme gemäß Umwandlungsgesetz § 123 Abs. 3 Nr. 1. Als das Finanzamt Grunderwerbsteuer forderte, berief sich die GmbH auf die Konzernklausel. Erfolglos. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab: Die geforderte Mindesthaltedauer von fünf Jahren vor Vermögensübertragung sei objektiv nicht erfüllt gewesen. Der zeitliche Abstand zwischen Gesellschaftsgründung und Umstrukturierung habe lediglich Monate betragen.
Die Münchner Bundesrichter bestätigten diese Sichtweise in der Revision. Ihre Begründung differenziert systematisch: Bei Vermögensübertragungen auf zeitgleich neu geschaffene Strukturen – sogenannte Ausgliederungen zur Neugründung – könne naturgemäß keine mehrjährige Vorhaltezeit existieren, weil die Empfängergesellschaft erst durch den Vorgang selbst entstehe. In solchen Konstellationen sei die Fristanforderung faktisch unerfüllbar und daher irrelevant. Anders jedoch bei bereits existierenden Zielgesellschaften: Hier hätte die Frist theoretisch eingehalten werden können. Dass der übertragende Rechtsträger die Empfängergesellschaft selbst erst kurz zuvor etabliert hat, ändere daran nichts. Die bloße Möglichkeit der Fristeinhaltung mache diese zwingend. Im konkreten Fall war die Kommune zwar zum Übertragungszeitpunkt hundertprozentige Anteilseignerin, aber eben nicht seit fünf Jahren. Zivilrechtlich seien Neugründungs- und Aufnahme-Szenarien zu unterschiedlich, um eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung zu verlangen, so der BFH.
Das Urteil schafft Klarheit: Wer Konzernklausel-Begünstigung für Ausgliederungen auf bestehende Gesellschaften beanspruchen will, muss sicherstellen, dass sämtliche Beteiligungen mindestens fünf Jahre vor dem Umwandlungsstichtag bestanden – eine Vorgründung wenige Monate zuvor genügt nicht.
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