BMF modernisiert Stiftungsbesteuerung

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November 28, 2025
28.11.2025
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Das Bundesfinanzministerium hat am 18. November einen Reformentwurf für § 15 AStG verschickt. Kernpunkte sind Mindestbesteuerung, EU-konformer Entlastungsnachweis und Erweiterung des Personenkreises.

Systemwechsel bei der Zurechnung

Das Bundesfinanzministerium hat ausgewählten Verbänden einen Entwurf zur Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen vorgelegt. Die Reform orientiert sich an der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff AStG. Bislang ordnet § 15 AStG sämtliche Einkünfte ausländischer Familienstiftungen den in Deutschland ansässigen Stiftern oder Bezugsberechtigten zu – unabhängig von tatsächlichen Zuwendungen. Künftig greift die Zurechnungsbesteuerung nur noch bei Niedrigbesteuerung unter 15 Prozent gemäß § 8 Abs. 5 AStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AStG-E).

Personenkreis erweitert, Unternehmensstiftungen herausgenommen

Der erfasste Personenkreis wächst von Stifter, Angehörigen und Abkömmlingen auf alle nahestehenden Personen samt deren Angehörigen und Abkömmlingen, sofern diese zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind (§ 15 Abs. 2 AStG-E). Gleichzeitig entfällt § 15 Abs. 3 AStG ersatzlos, der bisher Unternehmensstiftungen erfasste.

Entlastungsnachweis nach EuGH-Konzept

Statt des bisherigen Kriteriums der Vermögensentzogenheit greift künftig das EuGH-Konzept der „künstlichen Gestaltung" (§ 15 Abs. 3 AStG-E). Weisen Steuerpflichtige nach, dass keine künstliche Gestaltung vorliegt, entfällt die Zurechnungsbesteuerung. Diese Möglichkeit steht erstmals auch bei Drittstaaten-Stiftungen offen: eine Reaktion auf das BFH-Urteil vom 31. Dezember 2024 (Az. IX R 32/22). Bei tatsächlichen Zuwendungen ersetzt die Regelung des Kürzungsbetrags nach § 11 AStG die bisherige Besteuerungsausnahme (§ 15 Abs. 8 AStG-E). Zuwendungen bleiben steuerfrei, soweit die zugrunde liegenden Einkünfte bereits der Zurechnungsbesteuerung unterlagen. Die mehrstufige Zurechnung bei nachgeschalteten Gesellschaften bleibt erhalten, mit Anwendung der §§ 7 ff AStG (§ 15 Abs. 6 AStG-E).