Das Bundesfinanzministerium hat am 18. November einen Reformentwurf für § 15 AStG verschickt. Kernpunkte sind Mindestbesteuerung, EU-konformer Entlastungsnachweis und Erweiterung des Personenkreises.
Das Bundesfinanzministerium hat ausgewählten Verbänden einen Entwurf zur Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen vorgelegt. Die Reform orientiert sich an der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff AStG. Bislang ordnet § 15 AStG sämtliche Einkünfte ausländischer Familienstiftungen den in Deutschland ansässigen Stiftern oder Bezugsberechtigten zu – unabhängig von tatsächlichen Zuwendungen. Künftig greift die Zurechnungsbesteuerung nur noch bei Niedrigbesteuerung unter 15 Prozent gemäß § 8 Abs. 5 AStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AStG-E).
Der erfasste Personenkreis wächst von Stifter, Angehörigen und Abkömmlingen auf alle nahestehenden Personen samt deren Angehörigen und Abkömmlingen, sofern diese zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind (§ 15 Abs. 2 AStG-E). Gleichzeitig entfällt § 15 Abs. 3 AStG ersatzlos, der bisher Unternehmensstiftungen erfasste.
Statt des bisherigen Kriteriums der Vermögensentzogenheit greift künftig das EuGH-Konzept der „künstlichen Gestaltung" (§ 15 Abs. 3 AStG-E). Weisen Steuerpflichtige nach, dass keine künstliche Gestaltung vorliegt, entfällt die Zurechnungsbesteuerung. Diese Möglichkeit steht erstmals auch bei Drittstaaten-Stiftungen offen: eine Reaktion auf das BFH-Urteil vom 31. Dezember 2024 (Az. IX R 32/22). Bei tatsächlichen Zuwendungen ersetzt die Regelung des Kürzungsbetrags nach § 11 AStG die bisherige Besteuerungsausnahme (§ 15 Abs. 8 AStG-E). Zuwendungen bleiben steuerfrei, soweit die zugrunde liegenden Einkünfte bereits der Zurechnungsbesteuerung unterlagen. Die mehrstufige Zurechnung bei nachgeschalteten Gesellschaften bleibt erhalten, mit Anwendung der §§ 7 ff AStG (§ 15 Abs. 6 AStG-E).





