Kartellsenat verneint Zinsanpassungspflicht trotz Marktzinswende

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October 30, 2025
30.10.2025
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OLG Düsseldorf bestätigt in 13 Musterverfahren: BNetzA-Eigenkapitalverzinsung vom Oktober 2021 muss nicht nachträglich erhöht werden – Neuinvestitions-Sonderregelung Januar 2024 genügt regulatorischen Anforderungen.

Nachträgliche Zinsumfeld-Änderung löst keine Festlegungsrevision aus

Das OLG Düsseldorf wies in 13 parallelen Verfahren (darunter VI-3 Kart 27/24 [V], VI-3 Kart 453/24 [V], VI-3 Kart 500/24 [V]) Forderungen zurück, die kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetze nachträglich zu korrigieren. Die am 12. Oktober 2021 von der Bundesnetzagentur fixierten Konditionen für die vierte Regulierungsperiode bleiben trotz anschließender Zinswende gültig. Vorsitzende Richterin Anne Frister führte den 3. Kartellsenat, der enge Hürden für Abänderungsverpflichtungen definierte: Laufende Regulierungsperioden-Festlegungen können nicht routinemäßig bei veränderten Marktbedingungen revidiert werden.

Neuinvestitions-Sonderregelung als ausreichende Response

Die Aufsichtsbehörde hatte bereits auf gestiegene Kapitalkosten reagiert: Eine Festlegung vom 17. Januar 2024 (BK4-23-002) etablierte höhere Verzinsungen speziell für neue Infrastrukturinvestitionen. Der Kartellsenat klassifizierte diese differenzierte Lösung als rechtskonform und adäquat – eine generelle Zinserhöhung über alle Altanlagen hinweg sei nicht erforderlich. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat ließ Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof zu, womit eine höchstrichterliche Klärung möglich bleibt.